Beihilfen - AGUmzüge

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Beihilfen


1. Finanzamt

Das Finanzamt kann man an seinen Umzugskosten beteiligen, wenn der Umzug nachweislich berufsbedingt erfolgt. Dies ist vor dem Gesetz dann gegeben, wenn man seine Arbeitsstelle wechselt oder als Absolvent einer Ausbildungsstätte neu in das Berufsleben einsteigt. Das Finanzamt erkennt den Anspruch auf Umzugskostenbeteiligung in der Regel auch dann an, wenn man in der selben Stadt zukünftig kürzere Arbeitswege (mindestens eine Stunde für die Hin- und Rückfahrt) hat oder zukünftig die Arbeitsstelle besser mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.

Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater oder beim Finanzamt nach, es lohnt sich!

2. Arbeitsamt oder Jobcenter

Sie waren länger arbeitslos und können bald in einer anderen Stadt einen neuen Job antreten?
Hier hilft Ihnen das Arbeitsamt oder Jobcenter finanziell weiter, wenn Sie einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe und Übergangsbeihilfe (letztere muss später aber zurückgezahlt werden) stellen. Sie benötigen für die Beantragung den neuen Arbeitsvertrag mit dem Vermerk, dass der neue Arbeitgeber die Umzugskosten nicht übernimmt, den Mietvertrag der neuen Wohnung und unser Angebot über die Umzugskosten.


Im Rahmen unserer Möglichkeiten beraten wir Sie gerne in diesen Dingen, sprechen Sie uns also einfach an!
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Besichtigungstermine sind kostenlos. Bitte beachten Sie aber, dass wir 39,00 € zzgl. MWSt. berechnen müssen, falls Sie bereits vereinbarte Besichtigungstermine ohne Absage nicht wahrnehmen.
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